LM-Hygienevero.
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3 Lebensmittelhygieneverordnung
BGBl.Nr. 31/98 Teil II

3.a Allgemeine Begriffsbestimmungen - Geltungsbereich

� 1

Die Verordnung enth�lt die allgemeinen Hygienevorschriften f�r Lebensmittel und regelt die �berpr�fung der Einhaltung dieser Vorschriften
(gilt sinngem�� auch f�r die Verzehrprodukte wie Pollen, Propolis, Gelee Royale).

Sie ist auf alle der Urproduktion folgenden Stufen anzuwenden.

� 2

Definitionen:

Lebensmittelhygiene:
Alle Vorkehrungen und Ma�nahmen die notwendig sind, um ein unbedenkliches und genu�taugliches Lebensmittel zu gew�hrleisten.

Diese Vorkehrungen und Ma�nahmen umfassen alle der Urproduktion folgenden Stufen w�hrend des Umganges mit Lebensmittel wie: Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Bef�rderung, Verteilung, Behandlung, Anbieten, Liefern.
Lebensmittelunternehmen:
Jeder �ffentliche und private Betrieb, der mit Lebensmittel zu Erwerbszwecken oder zum Zweck der Gemeinschaftsverpflegung umgeht.
Genu�taugliches Lebensmittel:
Ist ein unter Hygienegesichtspunkten zum Verzehr geeignetes Lebensmittel.

Das Schleudern und Abf�llen des Honigs in Vorratsbeh�lter ist der Urproduktion zuzuordnen, daher unterliegt dieser Bereich nicht der Hygieneverordnung. Gewisse Grunds�tze der Hygiene sind jedoch auch beim Schleudern zu beachten, da die Gewinnung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten vom � 20 LMG 1975 erfa�t ist:

� 20 LMG 1975:

Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verzehr bringt hat vorzusorgen, da� sie nicht durch �u�ere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflu�t werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft m�glich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

M�glichkeiten einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung sind:

Staubbelastung bei nicht abgedeckter Honiglagerung, Schmutzeinbringung durch Zwischenlagerung der Honigzargen bzw. einzelner R�hmchen mit offenem Honig direkt am Boden, rostige oder unzureichend gereinigte Honigschleuder, Siebe, Lagergeschirr, Kleinger�te etc.

� 3

Der Inhaber/Gesch�ftsf�hrer eines Lebensmittelunternehmens hat die f�r die Lebensmittelsicherheit kritischen Punkte im Proze�ablauf festzustellen, und daf�r zu sorgen, da�

angemessene Sicherheitsma�nahmen

festgelegt,
durchgef�hrt,
eingehalten und
�berpr�ft werden.

Dies hat nach den bei der Ausgestaltung des HACCP - Systems verwendeten Grunds�tzen zu erfolgen.

HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points

Risikoanalyse unter Einbeziehung von kritischen Lenkungspunkte

Was ist zu tun?

  1. Analyse der potentiellen Risiken im Proze�ablauf – "Erkennen der Gefahren" (physikalische, mikrobiologische und chemische Gefahren)
  2. Identifizierung der Punkte in den Prozessen, wo Risiken f�r Lebensmittel auftreten – "�berpr�fen"
    (Erhitzungs- oder K�hlschritte, Abf�llung, Lagerung –MHD - first in–first out)
  3. Festlegung, welche dieser Punkte f�r Lebensmittelsicherheit kritisch sind (CCP) – "Lenken"
  4. Beispiele: Bl�tenpollen- Gefahr des raschen Verschimmelns – Giftstoffbildung durch Schimmel Gelee Royale Abf�llung (Fremdk�rper, Verderb) - sofortige K�hlung oder Tiefk�hlung

    CCP ist ein kritischer Lenkungspunkt, an dem eine m�gliche Gesundheitsgef�hrdung durch gezielte Ma�nahmen verhindert werden kann. Ist dies nicht mehr m�glich, hat dies den Verlust der Kontrolle �ber die Produktsicherheit zur Folge!

  5. Feststellung und Durchf�hrung wirksamer Pr�f- und �berwachungsverfahren f�r CCP�s – "Dokumentieren"
    Sichtkontrolle, Temperaturmessung, Kontrolle auf Sch�dlinge (Fra�stellen, Kot,)
  6. �berpr�fung der Gef�hrdungsanalyse f�r Lebensmittel, der CCP`s und der Pr�f- und �berwachungsverfahren
    Ist in regelm��igen Abst�nden oder bei �nderung der Proze�abl�ufe durchzuf�hren.
    z.B. 1x j�hrlich, bei Anschaffung neuer Maschinen (m�gliche Proze�schritt�nderung)
    .

Praktische Umsetzung der Anforderungen des � 3:

Auch bei einem vorgegeben HACCP - Musterkonzept ist jeder Unternehmer gefordert, dieses auf seinen eigenen Proze�ablauf abzustimmen.

Hier mu� logisch, �berlegt, fachlich und eigenverantwortlich vorgegangen werden.

Honiggewinnung allgemein:

Ein funktionierendes Konzept setzt voraus, da� die Gewinnung ebenfalls fachlich richtig und hygienisch einwandfrei erfolgen mu�:

Honig ist grunds�tzlich quasi r�ckstandsfrei zu gewinnen (keine Anwendung von Behandlungsmitteln w�hrend der Tracht).
Nur reifen Honig schleudern (Wassergehalt unter 21% laut Honig-VO, besser unter 18,3% laut Honigqualit�tsordnung des �IB), Spritzprobe durchf�hren bzw. 2/3 Verdeckelung (Messung mit Refraktometer m�glich),
Kein Abstellen von offenen Zargen oder R�hmchen mit offenem Honig direkt am Boden.
Hygienischer Transport zum Schleuderraum, saubere Entdeckelungsarbeit, keine verrostete Entdeckelungsgabel bzw. Honigschleuder bzw. Siebe!
Der Honig mu� durch ein grobes und feines Sieb gereinigt werden.
Den Schaum nach entsprechendem Stehenlassen absch�pfen und entfernen. Den Honig fachgerecht verschlie�en, lichtgesch�tzt und k�hl und trocken einlagern.

Beispiele einiger wichtiger Kontrollpunkte im Produktionsablauf des Imkereibetriebes:

CCP

Proze�schritt

Kontrolle auf

Pr�fmethode

Ma�nahmen,
Lenkung

M Honig vor Einlagerung*

(bei Zukauf)

Wassergehalt max. 18,3% -

Wachstumsgefahr von sch�dlichen. Keimen

Refraktometer Zur�ckweisung
M Gl�ser und Metalldeckel
vor Abf�llung
Verunreinigung, Restwasser, Fremdk�rper, Sprung, Splitter Sichtkontrolle Neue Reinigung oder Vernichtung
M Bl�ttenpollen** Verunreinigungen, Schimmel Trocknungsgrad, Sichtkontrolle,

Druckprobe

Verwerfen, Nachtrocknen, Eink�hlen
M Tiefgek�hlte Pollenlagerung
f�r weitere Verarbeitung
Lagertemperatur mindestens

–18�C

regelm��ig, mit Thermometer Temperatur nachstellen
M Lagerung
Gelee Royale***
K�hlung <4�C,

Tiefk�hlung mind. – 15�C

regelm��ig , mit

Thermometer

Temp. nachstellen, aufgetaute Ware nicht Einfrieren
M Spezialprodukte mit Honig k�hle Lagerung bis max. 18�C fallweise, mit Thermometer In k�hleren Lagerraum stellen, etc
M Propolisl�sung - Abseihen nach Ansatzdauer
von mind. 3 Wo. ****
Fremdk�rper/Verunreinigungen

nicht l�sliche Teilchen

Sichtkontrolle, unbesch�digter Filter Propolisl�sung

nochmals filtern

M N�sse, Haseln�sse vor
Einarbeiten in Honig
Nagestellen, Kot von Nagern

Sch�dlinge, Schimmel

Sichtkontrolle Verwerfen

* Kontrollpunkt entf�llt bei eigener Schleuderung, wenn bei der Gewinnung wie oben beschrieben vorgegangen wurde.

** Bl�tenpollen t�glich abends entnehmen (�ber Nacht - Feuchtigkeitsaufnahme), eventuelle Verunreinigungen entfernen und Bl�tenpollen sofort trocknen oder eink�hlen! Sammelbeh�lter t�glich reinigen, erforderlichenfalls desinfizieren (Hei�wasser mit Kochtemperatur). Der Sammelbeh�lter mu� reinigbar und desinfizierbar sein (Innenfl�che soll daher nicht aus rohem Holz sein, kein verzinktes Material verwenden).

*** Gelee Royale sofort nach der Entnahme aus Zellen k�hlen oder tiefgefrieren. Auf die Vermeidung von Verunreinigungen (wie z.B. Larven- oder Larventeile) achten! Entnahmeger�te sofort reinigen und desinfizieren (Mittel - Alkoholbasis)

**** Propolis mu� ausschlie�lich hygienisch sauber gewonnen werden (ideal mit Propolisgitter) und darf nicht w�hrend oder unmittelbar nach Anwendung von Tierbehandlungsmitteln gewonnen werden (Gefahr von R�ckst�nden)! Von Zargen und R�hmchen abgeschabtes Rohpropolis kann R�ckst�nde enthalten (je nach Behandlungsmittel)!

Ablaufschema: Honiggewinnung

Ablaufschema: Honig Verfl�ssigung und Abf�llung

 Ablaufschema: Spezialprodukte mit Honig

 Ablaufschema: Bl�tenpollengewinnung

 Ablaufschema: Propolistropfen

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Abs. 1:

Der Inhaber oder Gesch�ftsf�hrer eines Lebensmittelunternehmens hat f�r die Einhaltung der im Anhang angef�hrten Hygienevorschriften zu sorgen zu sorgen, da� die Bestimmungen im Anhang eingehalten werden (siehe Kapitel 3b).

Abs. 2:

Die zust�ndige Beh�rde hat die Lebensmittelunternehmen auf Einhaltung der Anforderung dieser VO in regelm��igen Abst�nden zu kontrollieren.

Der zust�ndigen Beh�rde ist Einsicht in die
Aufzeichnungen (Schrift - und Datentr�ger) zu gew�hren.
Die zust�ndige Beh�rde hat, wenn Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, Ma�nahmen gem�� � 22 - 24 LMG zu erlassen:

Erteilung von Auflagen

Schlie�ung einzelner R�ume oder Maschinen

Schlie�ung von Betrieben

Diese Ma�nahmen werden durch Bescheid des zust�ndigen Landeshauptmannes vorgeschrieben.

Zus�tzlich besteht die Gefahr einer Anzeige bei der Verwaltungsbeh�rde (je nach Zustand der Betriebshygiene).

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gibt bekannt , wann diese Verordnung rechtsg�ltig wird, und setzt gleichzeitig die Transportmittelbeh�lter-Verordnung au�er Kraft.

 Diese Verordnung ist seit 1.3.1999 in Kraft!

 

3.b ANHANG der Lebensmittelhygieneverordnung

In der Verordnung stehen bei den einzelnen Abschnitten die Begriffe "gegebenenfalls" und "erforderlichenfalls". Die Forderungen der Lebensmittelhygieneverordnung m�ssen produktspezifisch betrachtet werden.

3.b.1 Abschnitt I: Allgemeine Anforderungen an Betriebsst�tten

Allgemeine Anforderungen an Betriebsst�tten,
in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird
(ausgenommen die in Abschnitt III genannten Betriebsst�tten)

  1. Betriebsst�tten, (Arbeits- bzw. Abf�llraum, Lagerr�umlichkeiten) in denen mit Lebensmittel umgegangen wird, m�ssen sauber und instand gehalten werden.
  2. Betriebsst�tten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, m�ssen so konzipiert, angelegt, gebaut und bemessen sein, da�
  3. a) eine angemessene Reinigung und erforderlichenfalls eine Desinfektion m�glich ist;

    b) die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensfl�ssigkeit, unerw�nschte Schimmelbildung auf Oberfl�chen und dgl. vermieden wird;

    c) eine gute Lebensmittelhygienepraxis gew�hrleistet und ein Schutz gegen Kreuzkontaminationen - Verunreinigungen, Vermengung von rein und unrein - w�hrend Arbeitsg�ngen durch Lebensmittel, Einrichtungen, Materialien, Wasser, Luftzufuhr oder Personal - stark verschmutzte H�nde, Arbeitskleidung - sowie externe Kontaminationsquellen (z.B. durch Ungeziefer) - Ameisen - gegeben ist;

    d) geeignete Temperaturbedingungen f�r eine hygienisch einwandfreie Verarbeitung und Lagerung - 10 - 15 �C - von Erzeugnissen herrschen.

  4. Es mu� ein Handwaschbecken vorhanden sein - welches auch zur Reinigung der Ger�tschaften dienen kann.- Ebenso mu� ein Handwaschbecken in der Toilette vorhanden sein. Toiletten d�rfen keinen direkten Zugang zu R�umen haben, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. - Vorraum oder Gang., -
  5. Handwaschbecken m�ssen gekennzeichnet sein, Warm- und Kaltwasser haben. Dar�ber hinaus m�ssen Mittel zum H�ndewaschen Fl�ssigseife (Seife oder Sp�lmittel)- und zum hygienischen Trocknen der H�nde -Papiertuchspender oder Papierrolle - vorhanden sein.
  6. Es mu� eine hinreichende und angemessene nat�rliche Bel�ftung vorhanden sein.
  7. Die Toilette mu� eine angemessene nat�rliche oder mechanische Bel�ftung verf�gen.
  8. Betriebsst�tten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, m�ssen �ber eine angemessene nat�rliche oder k�nstliche Beleuchtung verf�gen.
  9. Die Ableitungsanlagen m�ssen sich als f�r den beabsichtigten Zweck angemessen erweisen und so konzipiert und gebaut sein, da� es nicht zu einer Kontamination - dichte Rohre und Rohrverbindungen - von Lebensmitteln kommen kann.
  10. F�r gr��ere Imkereibetriebe mit Personal mu� f�r eine angemessene Umkleidem�glichkeit gesorgt werden (Spind).
  11. Tiere sind von den R�umen der Betriebsst�tten fernzuhalten.

3.b.2 Abschnitt II: Spezifische Anforderungen innerhalb von R�umen, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet werden

Spezifische Anforderungen innerhalb von R�umen, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet werden (ausgenommen Verzehrbereiche und die in Abschnitt III genannten Betriebsst�tten)

  1. R�ume, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet werden (ausgenommen Verzehrbereiche), m�ssen folgenden Anforderungen gen�gen:
  1. Die Bodenbel�ge sind in einwandfreiem Zustand zu halten und m�ssen leicht zu reinigen sein. Verwendung von wasserundurchl�ssigen, wasserabsto�enden, waschbaren und nichttoxischen Materialien. - wasserdichter Anstrich, Belag, verfugte Fliesen, Industrieboden aus Kunstharz / sehr pflegeleicht. Bei vorhandenem Bodenabflu� ist dieser mit einem Gully geruchsicher und gegen Eindringen von Ungeziefer auszubilden. -
  2. Die Wandfl�chen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und m�ssen leicht zu reinigen sein. Dies erfordert die Verwendung von wasserundurchl�ssigen, wasserabsto�enden, waschbaren und nichttoxischen Materialien und eine glatte Fl�che bis zu einer f�r die entsprechenden Arbeitsvorg�nge angemessenen H�he. - Wenigstens im Arbeitsbereich der Schleuderung, der Abf�llung, des R�hrens oder sonstigen Manipulationen, ideal w�re der ganze Raum bis zu einer H�he von 1,5m, abwaschbarer Anstrich, Bel�ge, beschichtete Platten, verfugte Fliesen Kunststoffverkleidungen... -
  3. Die Decke mu� so konzipiert, gebaut und verputzt sein, damit die Ansammlung von Schmutz vermieden und Kondensierung, unerw�nschter Schimmelbefall sowie das Abl�sen von Materialteilchen auf einem Minimum gehalten werden.
  4. Sollten offene Fenster oder �ffnungen zu einer Kontamination - Verunreinigung - von Lebensmitteln f�hren, so m�ssen diese geschlossen bleiben oder unter Umst�nden mit Insektengitter ausgestattet werden.
  5. T�ren m�ssen leicht zu reinigen sein, dies erfordert glatte und wasserabsto�ende Oberfl�chen. - zumindest Anstrich, besser beschichtete Materialien –
  6. Oberfl�chen (insbesondere die Oberfl�chen von Einrichtungen die mit Lebensmitteln in Ber�hrung kommen), - Arbeitsfl�chen, Arbeitstische bei der Abf�llung oder sonstigen Manipulationen - sind in einwandfreiem Zustand zu halten und m�ssen leicht zu reinigen sein. Dies erfordert die Verwendung von glatten, waschbaren und nichttoxischen Materialien - beschichtete Materialien, Niro-Arbeitstische, etc.
  1. Es m�ssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen von Arbeitsger�ten und Einrichtungen vorhanden sein.

  

3.b.3 Abschnitt III: Anforderungen an ortsver�nderliche oder nichtst�ndige Betriebs- st�tten (wie Verkaufszelte, Marktst�nde, nichtst�ndige Bauernm�rkte und mobile Verkaufsfahrzeuge), vorrangig als private Wohngeb�ude genutzte Betriebsst�tten (wie Hofl�den), gelegentlich als Gastst�tten genutzte Betriebsst�tten und Verkaufsautomaten

Dieser Abschnitt gilt f�r alle Imkereibetriebe die keinen eigenen Arbeits- oder Produktionsraum zur Verf�gung haben; grunds�tzlich ist zu beachten:

Vor Beginn aller Arbeiten mu� der Raum (K�che) entsprechend aufger�umt, gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Eine Desinfektion des Waschbecken und der Anrichte ist unumg�nglich, wenn vorher mit kontaminierten Waren z. B. mit rohen Eiern oder rohem Gefl�gel umgegangen wurde. Die vor�bergehende Entfernung der Haustiere bzw. deren Schlafpl�tze ist erforderlich!

Folgende Vorschriften gelten auch bei Marktbeschickung (f�r Verkaufsst�nde, Verkaufsw�gen, etc.):

  1. Betriebsst�tten und Verkaufsautomaten sind so anzuordnen, zu entwerfen, zu bauen sauber und instand zu halten, da� die Gefahr einer Kontamination (Verunreinigung) von Lebensmitteln und einer Einnistung von Ungeziefer vermieden wird.
  2. Es gelten insbesondere folgende Anforderungen, falls erforderlich auch f�r Verkaufsautomaten:
  1. Es m�ssen geeignete Einrichtungen (einschlie�lich Einrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der H�nde, hygienischer Sanit�reinrichtungen und Umkleidem�glichkeiten) - zumindest in unmittelbarer N�he - zur Verf�gung stehen, damit eine angemessene Personalhygiene gew�hrleistet ist. - Da die Produkte der ImkerInnen generell in Originalgl�sern angeboten werden, d�rfte die Einhaltung auch dieses Punktes kein Problem sein. Tatsache ist, da� f�r Marktbetreiber, diesbez�glich noch "einiges" zu investieren sein wird. F�r eine entsprechende H�ndereinigung und hygienische Trocknung kann auch eine Waschgelegenheit im Vorraum eines �ffentlichen WC oder einer Gastst�tte verwendet werden. Verkaufsfahrzeuge sind entsprechend zu adaptieren, damit dies an Ort und Stelle m�glich ist.
  2. b bis h) - die folgenden Punkte sind f�r Verkaufsst�tten mit offenen, nicht verpackten Lebensmitteln

  3. Oberfl�chen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und m�ssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Dies erfordert die Verwendung glatter, waschbarer und nichttoxischer Materialien. - Niromaterial, beschichtete Platten -
  4. Es m�ssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und erforderlichenfalls Desinfizieren von Arbeitsger�ten und Einrichtungen vorhanden sein. - Marktst�nde mit Verkauf offener Produkte wie Fleisch, Wurst... -
  5. Es m�ssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen von Lebensmitteln vorhanden sein
  6. Es mu� eine angemessene Warm- oder Kaltwasserversorgung vorhanden sein.
  7. Es m�ssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtungen zur hygienischen Lagerung und hygienischen Beseitigung von (fl�ssigen und festen) gef�hrlichen und ungenie�baren Stoffen und Abf�llen vorhanden sein.
  8. Es m�ssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Aufrechterhaltung und �berwachung der geeigneten Temperaturbedingungen f�r die Lebensmittel vorhanden sein.
  9. Die Lebensmittel m�ssen so aufbewahrt sein, da� eine Kontaminationsgefahr vermieden wird.

 

3.b.4 Abschnitt IV: Bef�rderung

  1. Transportmittel oder Beh�lter zur Bef�rderung von Lebensmitteln m�ssen sauber und instand gehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination gesch�tzt sind. Sie m�ssen so konzipiert und gebaut sein, da� eine angemessene Reinigung und Desinfektion m�glich ist.
  2. a) Transportgef��e oder Beh�lter d�rfen zur Bef�rderung anderer G�ter nur eingesetzt werden, wenn es dadurch nicht zu einer Kontamination der Lebensmittel kommen kann. - Niemals in Honigtransport .- oder Lagerkannen stark aromatisierte Produkte zwischenlagern!
  3. b) entf�llt f�r Imker

  4. Werden in Transportmitteln oder Beh�ltern neben Lebensmitteln zus�tzlich andere Waren bef�rdert oder werden verschiedene Lebensmittel gleichzeitig bef�rdert, so sind die Erzeugnisse so voneinander zu trennen, da� das Risiko einer Kontamination vermieden wird. - Zum Beispiel - offene, nicht verpackte Bl�tenpollen.
  5. Wurden Transportmittel oder Beh�lter f�r die Bef�rderung anderer Waren als Lebensmittel oder die Bef�rderung verschiedener Lebensmittel verwendet, so sind sie zwischen den einzelnen Ladevorg�ngen sorgf�ltig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren, um das Risiko einer Kontamination zu vermeiden.
  6. Lebensmittel in Transportmittel oder Beh�ltern m�ssen so aufbewahrt und gesch�tzt sein, da� eine Kontamination vermieden wird.
  7. Falls erforderlich, m�ssen Transportmittel oder Beh�lter, die zur Bef�rderung von Lebensmitteln verwendet werden, so ausger�stet sein, da� die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur gehalten werden k�nnen. Sie m�ssen gegebenenfalls so konzipiert sein, da� eine �berwachung der Temperaturen m�glich ist (z.B. bei Gelee Royale)

 

3.b.5 Abschnitt V: Ger�tespezifische Anforderungen

Alle Gegenst�nde, Armaturen und Ger�te, mit denen Lebensmittel in Ber�hrung kommen, m�ssen

a) sauber gehalten und

b) so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, da� das Risiko einer Kontamination vermieden wird;

c) mit Ausnahme von Einwegbeh�ltern oder -verpackungen so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, da� sie im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung rein gehalten und erforderlichenfalls desinfiziert werden k�nnen;

d) so installiert sein, da� das unmittelbare Umfeld angemessen gereinigt werden kann.

 

3.b.6 Abschnitt VI: Lebensmittelabf�lle

 

  1. Lebensmittelabf�lle und andere Abf�lle d�rfen nicht in R�umen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, gesammelt werden, es sei denn, dies ist f�r den ordnungsgem��en Betriebsablauf unvermeidbar.
  2. Lebensmittelabf�lle und andere Abf�lle m�ssen in verschlie�baren Beh�ltern gelagert werden. Diese Beh�ltnisse m�ssen angemessen gebaut sein, in einwandfreiem Zustand gehalten werden und leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein.
  3. Es sind geeignete Vorkehrungen f�r die Beseitigung und Lagerung von Lebensmittelabf�llen und sonstigen Abf�llen zu treffen. Abfallager m�ssen so konzipiert und gef�hrt werden, da� sie sauber und frei von Ungeziefer gehalten werden k�nnen und Kontaminationen von Lebensmitteln, Ausr�stungen und Betriebsst�tten vermieden werden.

 

3.b.7 Abschnitt VII: Wasserversorgung

 

Es mu� f�r eine ausreichende Trinkwasserversorgung gesorgt sein. Trinkwasser ist zu verwenden, um zu gew�hrleisten, da� Lebensmittel nicht nachteilig beeinflu�t werden. - Unter Trinkwasser versteht man Wasser, welches im Sinne der Trinkwasserverordnung 1998, entsprechend untersucht wurde. Das verwendete Wasser mu� wenigsten einer bakteriologischen Untersuchung mit Ortsbefund zugef�hrt werden. Die Probenentnahme mu� von Personen einer befugten Untersuchungsanstalt gem�� � 42 LMG 1975 oder eines autorisierten Untersuchungslabors vorgenommen werden. Wird Wasser einem Produkt zugesetzt, wie zum Beispiel bei der Meterzeugung, ist auch ein chemisch - physikalischer Untersuchungsbefund erforderlich.

 

3.b.8 Abschnitt VIII: Personalhygiene

  1. Besch�ftigte in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, haben ein hohes Ma� an pers�nlicher Sauberkeit zu halten und m�ssen angemessene, saubere Kleidung und gegebenenfalls Schutzkleidung tragen. – Unter Schutzkleidung versteht man eine Art "�berkleidung" damit man bei T�tigkeiten im unreinen Bereich nicht die eigentliche Arbeitskleidung wechseln mu�.
    Es mu� eine Selbstverst�ndlichkeit sein, da� beim Umgang mit Lebensmitteln im Reinbereich:
eine saubere Arbeitskleidung (keine Stra�enkleidung), und
sauberes Schuhwerk (keine Stra�enschuhe) getragen wird, sowie eine
gr�ndliche H�ndereinigung durchgef�hrt wird (vor Arbeitsbeginn, nach dem Toilettenbesuch, nach Arbeiten mit unreinen Gegenst�nden wie Abfallbeh�lter, usw.), und
das Trocknen der H�nde mit Papiert�cher erfolgt,
eine vollst�ndige Abdeckung von kleinen Wunden erfolgt
  1. Personen, die an einer Krankheit leiden sowie Tr�ger von Ansteckungsstoffen sind, die durch Lebensmittel �bertragen werden k�nnen, sowie Personen mit zum Beispiel infizierten Wunden, Hautinfektionen, Geschw�ren oder Durchfall ist die Arbeit in Bereichen, in denen Lebensmittel behandelt werden verboten, sofern auch nur die geringste M�glichkeit besteht, da� Lebensmittel direkt oder indirekt mit pathogenen Mikroorganismen kontaminiert werden.

 

3.b.9 Abschnitt IX: Lebensmittelvorschriften

  1. Rohstoffe oder Zutaten d�rfen von einem Lebensmittelunternehmen nicht angenommen werden, wenn sie erwiesenerma�en oder aller Voraussicht nach mit Parasiten - z.B. Bl�tenpollen mit Rankmaden der Wachsmotte, - pathogenen Mikroorganismen - z.B. Produkte mit Eitererreger, - oder toxischen, verdorbenen - verschimmelter Bl�tenpollen - oder fremden Stoffen - Honig in nicht entsprechenden Lagerkannen / Rost, Fremdgeruch - derart kontaminiert sind, da� sie auch nach ihrer normalen Vorbehandlung oder Verarbeitung nicht f�r den Verzehr geeignet sind.
  2. Rohstoffe und Zutaten, die im Betrieb gelagert werden, sind unter angemessenen Bedingungen aufzubewahren, damit Gesundheitsgef�hrdung verhindert wird und Schutz vor Kontamination gew�hrleistet ist.
  3. Lebensmittel, die behandelt, gelagert, verpackt, ausgelegt und bef�rdert werden, sind vor Kontaminationen zu sch�tzen, die sie zum Verzehr ungeeignet oder gesundheitssch�dlich machen bzw. derart kontaminieren, da� ein Verzehr in diesem Zustand unzumutbar w�re. Insbesondere m�ssen Lebensmittel so aufbewahrt oder gesch�tzt werden, da� das Risiko einer Kontamination vermieden wird.
    Ungeziefer sind durch geeignete Verfahren zu kontrollieren und zu bek�mpfen.
  4. Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die das Wachstum pathogener Mikroorganismen oder das Entstehen von Giften f�rdern k�nnen, m�ssen bei entsprechenden Temperaturen aufbewahrt werden - z.B. trockene und k�hle Lagerung des Bl�tenpollens nach der Reinigung und Trocknung, lichtgesch�tzte und gek�hlte Lagerung von Gelee Royale.... - die zu keiner Gef�hrdung der Gesundheit f�hren.
  5. entf�llt bei Imkereibetriebe,
  6. Gef�hrliche oder ungenie�bare Stoffe einschlie�lich Futtermittel - z.B. Honig mit nachweisbaren R�ckst�nden von Tierbehandlungsmittel (Varroazide)- sind als solche auszuweisen und in verschlossenen Beh�ltnissen zu lagern.

 

3.b.10 Abschnitt X: Schulungspflicht

Der Inhaber oder Gesch�ftsf�hrer eines Lebensmittelunternehmens, darunter fallen auch wir Imker, hat zu gew�hrleisten, da� Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer T�tigkeit �berwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden. - Nachweis des Besuches einer Schulung in Fragen der Lebensmittelhygiene - Besuch eines Kurses f�r Honiggewinnung und Rechtsbereich – Studium der Schulungsmappe.

3.b.11 Abschnitt XI: Temperaturbedingungen f�r die Lagerung,
Bef�rderung oder Anbieten zum Verkauf oder zur Lieferung
bestimmter Lebensmittel

Temperaturbedingungen f�r die Lagerung, Bef�rderung oder Anbieten zum Verkauf oder zur Lieferung bestimmter Lebensmittel, die weder tiefgefroren noch gefroren sind

Lebensmittel d�rfen nicht bei h�heren Temperaturen gelagert, bef�rdert oder zum Verkauf

oder zur Lieferung an den Verbraucher angeboten werden, als bei nachstehend angegebenen Temperaturen:

frisches Fleisch (einschlie�lich Faschiertes,
Wild, Gefl�gel, Innereien, Knochen 4 �C

Milch (roh und pasteurisiert) 6 �C dann, wenn nicht gem. Milchhygieneverordnung h�here Temperaturen toleriert werden

Fische, Weichtiere und Krustentiere (roh) bei Temperaturen von schmelzendem Eis

Bei Imkereien ist unbedingt die gek�hlte, bzw. tiefgek�hlte Lagerung von Gelee Royale einzuhalten.

Wird eine k�hle Lagerung wie z.B. f�r Bl�tenpollen, Propoliscreme empfohlen, ist m�glichst eine Temperatur von 15 �C, maximal 18�C einzuhalten -

Die neue Lebensmittelhygieneverordnung ist ein umfangreiches Gesetzeswerk im Bereich des Lebensmittelverkehrs. Es sind damit alle Bereiche des Inverkehrbringens eines Lebensmittels vom Verarbeiten bis zum Verkauf am Marktstand, Verkaufswagen, Hofladen ...geregelt. Einen Teil der Punkte k�nnte man speziell f�r Imkereien sicher unerw�hnt lassen, doch zum besseren Verst�ndnis ist es sinnvoll, auch �ber den eigenen Bereich hinaus informiert zu sein.

Dem Sinn nach alle Bestimmungen in einen einzigen Satz zusammengefa�t:

"Es ist von der Gewinnung bis zum Verkauf alles zu vermeiden, wodurch ein Lebensmittel nachteilig hygienisch beeinflu�t wird, um ein unbedenkliches und genu�taugliches Lebensmittel zu gew�hrleisten".