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Lebensmittelhygieneverordnung
BGBl.Nr. 31/98 Teil II
3.a Allgemeine Begriffsbestimmungen - Geltungsbereich
� 1
Die Verordnung enth�lt die allgemeinen
Hygienevorschriften f�r Lebensmittel und regelt die �berpr�fung der
Einhaltung dieser Vorschriften
(gilt sinngem�� auch f�r die Verzehrprodukte wie Pollen, Propolis, Gelee Royale).
 | Sie ist auf alle der Urproduktion folgenden Stufen anzuwenden. |
� 2
Definitionen:
 | Lebensmittelhygiene:
Alle Vorkehrungen und Ma�nahmen die notwendig sind, um ein unbedenkliches und
genu�taugliches Lebensmittel zu gew�hrleisten.
Diese Vorkehrungen und Ma�nahmen umfassen alle der Urproduktion folgenden Stufen w�hrend
des Umganges mit Lebensmittel wie: Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung,
Lagerung, Bef�rderung, Verteilung, Behandlung, Anbieten, Liefern. |
 | Lebensmittelunternehmen:
Jeder �ffentliche und private Betrieb, der mit
Lebensmittel zu Erwerbszwecken oder zum Zweck der Gemeinschaftsverpflegung umgeht. |
 | Genu�taugliches Lebensmittel:
Ist ein unter Hygienegesichtspunkten zum Verzehr geeignetes Lebensmittel. |
Das Schleudern und Abf�llen des Honigs in Vorratsbeh�lter ist der Urproduktion
zuzuordnen, daher unterliegt dieser Bereich nicht der Hygieneverordnung. Gewisse
Grunds�tze der Hygiene sind jedoch auch beim Schleudern zu beachten, da die Gewinnung von
Lebensmitteln und Verzehrprodukten vom � 20 LMG 1975 erfa�t ist:
� 20 LMG 1975:
Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verzehr bringt
hat vorzusorgen, da� sie nicht durch �u�ere Einwirkung hygienisch nachteilig
beeinflu�t werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft m�glich und
nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.
M�glichkeiten einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung sind:
Staubbelastung bei nicht abgedeckter Honiglagerung, Schmutzeinbringung
durch Zwischenlagerung der Honigzargen bzw. einzelner R�hmchen mit offenem Honig direkt
am Boden, rostige oder unzureichend gereinigte Honigschleuder, Siebe,
Lagergeschirr, Kleinger�te etc.
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Der Inhaber/Gesch�ftsf�hrer eines Lebensmittelunternehmens hat die f�r die Lebensmittelsicherheit
kritischen Punkte im Proze�ablauf festzustellen, und daf�r zu sorgen, da�
angemessene Sicherheitsma�nahmen
 | festgelegt, |
 | durchgef�hrt, |
 | eingehalten und |
 | �berpr�ft werden. |
Dies hat nach den bei der Ausgestaltung des HACCP - Systems verwendeten Grunds�tzen zu
erfolgen.
HACCP = Hazard Analysis and Critical Control
Points
Risikoanalyse unter Einbeziehung von kritischen Lenkungspunkte
Was ist zu tun?
Analyse der potentiellen Risiken im Proze�ablauf "Erkennen der
Gefahren" (physikalische, mikrobiologische und
chemische Gefahren)
Identifizierung der Punkte in den Prozessen, wo Risiken f�r Lebensmittel auftreten
"�berpr�fen"
(Erhitzungs- oder K�hlschritte, Abf�llung, Lagerung MHD - first
infirst out)
Festlegung, welche dieser Punkte f�r Lebensmittelsicherheit kritisch sind (CCP) "Lenken"
Beispiele: Bl�tenpollen- Gefahr des raschen
Verschimmelns Giftstoffbildung durch Schimmel Gelee Royale Abf�llung
(Fremdk�rper, Verderb) - sofortige K�hlung oder Tiefk�hlung
CCP ist ein kritischer Lenkungspunkt, an dem eine m�gliche Gesundheitsgef�hrdung
durch gezielte Ma�nahmen verhindert werden kann. Ist dies nicht mehr m�glich, hat dies
den Verlust der Kontrolle �ber die Produktsicherheit zur Folge!
Feststellung und Durchf�hrung wirksamer Pr�f-
und �berwachungsverfahren f�r CCP�s "Dokumentieren"
Sichtkontrolle, Temperaturmessung, Kontrolle auf
Sch�dlinge (Fra�stellen, Kot,)
�berpr�fung der Gef�hrdungsanalyse f�r Lebensmittel, der CCP`s und der Pr�f- und
�berwachungsverfahren
Ist in regelm��igen Abst�nden oder bei �nderung der Proze�abl�ufe
durchzuf�hren.
z.B. 1x j�hrlich, bei Anschaffung neuer Maschinen (m�gliche Proze�schritt�nderung).
Praktische Umsetzung der
Anforderungen des � 3:
Auch bei einem vorgegeben HACCP - Musterkonzept ist jeder Unternehmer
gefordert, dieses auf seinen eigenen Proze�ablauf abzustimmen.
Hier mu� logisch, �berlegt, fachlich und eigenverantwortlich vorgegangen werden.
Honiggewinnung allgemein:
Ein funktionierendes Konzept setzt voraus, da� die Gewinnung ebenfalls fachlich
richtig und hygienisch einwandfrei erfolgen mu�:
 | Honig ist grunds�tzlich quasi r�ckstandsfrei zu gewinnen (keine
Anwendung von Behandlungsmitteln w�hrend der Tracht). |
 | Nur reifen Honig schleudern (Wassergehalt unter 21% laut Honig-VO, besser
unter 18,3% laut Honigqualit�tsordnung des �IB), Spritzprobe durchf�hren bzw. 2/3
Verdeckelung (Messung mit Refraktometer m�glich), |
 | Kein Abstellen von offenen Zargen oder R�hmchen mit offenem Honig direkt
am Boden. |
 | Hygienischer Transport zum Schleuderraum, saubere Entdeckelungsarbeit,
keine verrostete Entdeckelungsgabel bzw. Honigschleuder bzw. Siebe! |
 | Der Honig mu� durch ein grobes und feines Sieb gereinigt werden. |
 | Den Schaum nach entsprechendem Stehenlassen absch�pfen und entfernen.
Den Honig fachgerecht verschlie�en, lichtgesch�tzt und k�hl und trocken einlagern.
|
Beispiele einiger wichtiger Kontrollpunkte
im Produktionsablauf des Imkereibetriebes:
CCP |
Proze�schritt |
Kontrolle auf |
Pr�fmethode |
Ma�nahmen,
Lenkung |
M |
Honig vor Einlagerung* (bei Zukauf) |
Wassergehalt max. 18,3% - Wachstumsgefahr
von sch�dlichen. Keimen |
Refraktometer |
Zur�ckweisung |
M |
Gl�ser und Metalldeckel
vor Abf�llung |
Verunreinigung, Restwasser, Fremdk�rper,
Sprung, Splitter |
Sichtkontrolle |
Neue Reinigung oder Vernichtung |
M |
Bl�ttenpollen** |
Verunreinigungen, Schimmel Trocknungsgrad, |
Sichtkontrolle, Druckprobe |
Verwerfen, Nachtrocknen, Eink�hlen |
M |
Tiefgek�hlte Pollenlagerung
f�r weitere Verarbeitung |
Lagertemperatur mindestens 18�C |
regelm��ig, mit Thermometer |
Temperatur nachstellen |
M |
Lagerung
Gelee Royale*** |
K�hlung <4�C, Tiefk�hlung mind.
15�C |
regelm��ig , mit Thermometer |
Temp. nachstellen, aufgetaute Ware nicht
Einfrieren |
M |
Spezialprodukte mit Honig |
k�hle Lagerung bis max. 18�C |
fallweise, mit Thermometer |
In k�hleren Lagerraum stellen,
etc |
M |
Propolisl�sung - Abseihen nach Ansatzdauer
von mind. 3 Wo. **** |
Fremdk�rper/Verunreinigungen nicht
l�sliche Teilchen |
Sichtkontrolle, unbesch�digter Filter |
Propolisl�sung
nochmals filtern
|
M |
N�sse, Haseln�sse vor
Einarbeiten in Honig |
Nagestellen, Kot von Nagern Sch�dlinge,
Schimmel |
Sichtkontrolle |
Verwerfen |
* Kontrollpunkt entf�llt bei eigener Schleuderung, wenn
bei der Gewinnung wie oben beschrieben vorgegangen wurde.
** Bl�tenpollen t�glich abends entnehmen (�ber Nacht -
Feuchtigkeitsaufnahme), eventuelle Verunreinigungen entfernen und Bl�tenpollen sofort
trocknen oder eink�hlen! Sammelbeh�lter t�glich reinigen, erforderlichenfalls
desinfizieren (Hei�wasser mit Kochtemperatur). Der Sammelbeh�lter mu� reinigbar und
desinfizierbar sein (Innenfl�che soll daher nicht aus rohem Holz sein, kein verzinktes
Material verwenden).
*** Gelee Royale sofort nach der Entnahme aus Zellen k�hlen oder
tiefgefrieren. Auf die Vermeidung von Verunreinigungen (wie z.B. Larven- oder Larventeile)
achten! Entnahmeger�te sofort reinigen und desinfizieren (Mittel - Alkoholbasis)
**** Propolis mu� ausschlie�lich hygienisch sauber gewonnen werden
(ideal mit Propolisgitter) und darf nicht w�hrend oder unmittelbar nach Anwendung von
Tierbehandlungsmitteln gewonnen werden (Gefahr von R�ckst�nden)! Von Zargen und
R�hmchen abgeschabtes Rohpropolis kann R�ckst�nde enthalten (je nach
Behandlungsmittel)!
Ablaufschema:
Honiggewinnung
Ablaufschema: Honig Verfl�ssigung und Abf�llung
Ablaufschema: Spezialprodukte mit Honig
Ablaufschema: Bl�tenpollengewinnung
Ablaufschema: Propolistropfen
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Abs. 1:
Der Inhaber oder Gesch�ftsf�hrer eines Lebensmittelunternehmens hat f�r die
Einhaltung der im Anhang angef�hrten Hygienevorschriften zu sorgen zu sorgen, da� die
Bestimmungen im Anhang eingehalten werden (siehe Kapitel 3b).
Abs. 2:
Die zust�ndige Beh�rde hat die Lebensmittelunternehmen auf Einhaltung der
Anforderung dieser VO in regelm��igen Abst�nden zu kontrollieren.
 | Der zust�ndigen Beh�rde ist Einsicht in die
Aufzeichnungen (Schrift - und
Datentr�ger) zu gew�hren. |
 | Die zust�ndige Beh�rde hat, wenn Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten
werden, Ma�nahmen gem�� � 22 - 24 LMG zu erlassen: |
Erteilung von Auflagen
Schlie�ung
einzelner R�ume oder Maschinen
Schlie�ung von Betrieben
Diese Ma�nahmen werden durch Bescheid des zust�ndigen
Landeshauptmannes vorgeschrieben.
Zus�tzlich besteht die Gefahr einer Anzeige bei der Verwaltungsbeh�rde (je nach Zustand der Betriebshygiene).
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gibt bekannt , wann diese Verordnung rechtsg�ltig wird, und setzt gleichzeitig die
Transportmittelbeh�lter-Verordnung au�er Kraft.
Diese Verordnung ist seit
1.3.1999 in Kraft!
3.b ANHANG der
Lebensmittelhygieneverordnung
In der Verordnung stehen bei den einzelnen Abschnitten die Begriffe
"gegebenenfalls" und "erforderlichenfalls". Die
Forderungen der Lebensmittelhygieneverordnung m�ssen produktspezifisch betrachtet
werden.
3.b.1 Abschnitt I: Allgemeine Anforderungen an
Betriebsst�tten
Allgemeine Anforderungen an Betriebsst�tten,
in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird
(ausgenommen die in Abschnitt III genannten Betriebsst�tten)
- Betriebsst�tten, (Arbeits-
bzw. Abf�llraum, Lagerr�umlichkeiten) in denen mit Lebensmittel umgegangen
wird, m�ssen sauber und instand gehalten werden.
- Betriebsst�tten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, m�ssen so konzipiert,
angelegt, gebaut und bemessen sein, da�
a) eine angemessene Reinigung und erforderlichenfalls eine
Desinfektion m�glich ist;
b) die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das
Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensfl�ssigkeit,
unerw�nschte Schimmelbildung auf Oberfl�chen und
dgl. vermieden wird;
c) eine gute Lebensmittelhygienepraxis gew�hrleistet und ein Schutz
gegen Kreuzkontaminationen -
Verunreinigungen, Vermengung von rein und unrein - w�hrend Arbeitsg�ngen durch
Lebensmittel, Einrichtungen, Materialien, Wasser, Luftzufuhr oder Personal - stark
verschmutzte H�nde, Arbeitskleidung - sowie externe Kontaminationsquellen (z.B.
durch Ungeziefer) - Ameisen - gegeben ist;
d) geeignete Temperaturbedingungen f�r eine hygienisch einwandfreie
Verarbeitung und Lagerung - 10 - 15 �C - von Erzeugnissen herrschen.
- Es mu� ein Handwaschbecken vorhanden sein -
welches auch zur Reinigung der Ger�tschaften dienen kann.- Ebenso mu� ein
Handwaschbecken in der Toilette vorhanden sein. Toiletten d�rfen keinen direkten
Zugang zu R�umen haben, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. - Vorraum oder
Gang., -
- Handwaschbecken m�ssen gekennzeichnet sein, Warm- und Kaltwasser haben. Dar�ber
hinaus m�ssen Mittel zum H�ndewaschen Fl�ssigseife (Seife
oder Sp�lmittel)- und zum hygienischen Trocknen der H�nde -Papiertuchspender
oder Papierrolle - vorhanden sein.
- Es mu� eine hinreichende und angemessene nat�rliche Bel�ftung vorhanden sein.
- Die Toilette mu� eine angemessene nat�rliche oder mechanische Bel�ftung verf�gen.
- Betriebsst�tten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, m�ssen �ber eine
angemessene nat�rliche oder k�nstliche Beleuchtung verf�gen.
- Die Ableitungsanlagen m�ssen sich als f�r den beabsichtigten Zweck angemessen erweisen
und so konzipiert und gebaut sein, da� es nicht zu einer Kontamination - dichte
Rohre und Rohrverbindungen - von Lebensmitteln kommen kann.
- F�r gr��ere Imkereibetriebe mit Personal mu� f�r eine angemessene
Umkleidem�glichkeit gesorgt werden (Spind).
- Tiere sind von den R�umen der Betriebsst�tten fernzuhalten.
3.b.2 Abschnitt
II: Spezifische Anforderungen innerhalb von R�umen, in denen Lebensmittel zubereitet, be-
oder verarbeitet werden
Spezifische Anforderungen innerhalb von R�umen, in denen
Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet werden (ausgenommen Verzehrbereiche und die
in Abschnitt III genannten Betriebsst�tten)
- R�ume, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet werden (ausgenommen
Verzehrbereiche), m�ssen folgenden Anforderungen gen�gen:
- Die Bodenbel�ge sind in einwandfreiem Zustand zu
halten und m�ssen leicht zu reinigen sein. Verwendung von wasserundurchl�ssigen,
wasserabsto�enden, waschbaren und nichttoxischen Materialien. - wasserdichter
Anstrich, Belag, verfugte Fliesen, Industrieboden aus Kunstharz / sehr
pflegeleicht. Bei vorhandenem Bodenabflu� ist dieser mit einem Gully geruchsicher und
gegen Eindringen von Ungeziefer auszubilden. -
- Die Wandfl�chen sind in einwandfreiem Zustand zu
halten und m�ssen leicht zu reinigen sein. Dies erfordert die Verwendung von
wasserundurchl�ssigen, wasserabsto�enden, waschbaren und nichttoxischen Materialien und
eine glatte Fl�che bis zu einer f�r die entsprechenden Arbeitsvorg�nge angemessenen
H�he. - Wenigstens im Arbeitsbereich der Schleuderung, der Abf�llung, des R�hrens
oder sonstigen Manipulationen, ideal w�re der ganze Raum bis zu einer H�he von 1,5m,
abwaschbarer Anstrich, Bel�ge, beschichtete Platten, verfugte Fliesen
Kunststoffverkleidungen... -
- Die Decke mu� so konzipiert, gebaut und verputzt sein, damit die Ansammlung von
Schmutz vermieden und Kondensierung, unerw�nschter Schimmelbefall sowie das Abl�sen von
Materialteilchen auf einem Minimum gehalten werden.
- Sollten offene Fenster oder �ffnungen zu einer Kontamination - Verunreinigung
- von Lebensmitteln f�hren, so m�ssen diese geschlossen bleiben oder unter
Umst�nden mit Insektengitter ausgestattet werden.
- T�ren
m�ssen leicht zu reinigen sein, dies erfordert glatte und wasserabsto�ende
Oberfl�chen. - zumindest Anstrich, besser beschichtete Materialien
- Oberfl�chen
(insbesondere die Oberfl�chen von Einrichtungen die mit Lebensmitteln
in Ber�hrung kommen), - Arbeitsfl�chen, Arbeitstische bei der Abf�llung oder
sonstigen Manipulationen - sind in einwandfreiem Zustand zu halten und m�ssen
leicht zu reinigen sein. Dies erfordert die Verwendung von glatten, waschbaren und
nichttoxischen Materialien - beschichtete
Materialien, Niro-Arbeitstische, etc.
- Es m�ssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen von Arbeitsger�ten und Einrichtungen
vorhanden sein.
3.b.3 Abschnitt III: Anforderungen an
ortsver�nderliche oder nichtst�ndige Betriebs- st�tten (wie Verkaufszelte,
Marktst�nde, nichtst�ndige Bauernm�rkte und mobile
Verkaufsfahrzeuge), vorrangig als private Wohngeb�ude genutzte Betriebsst�tten (wie
Hofl�den), gelegentlich als Gastst�tten genutzte Betriebsst�tten und Verkaufsautomaten
Dieser Abschnitt gilt f�r alle Imkereibetriebe die keinen eigenen
Arbeits- oder Produktionsraum zur Verf�gung haben; grunds�tzlich ist zu beachten:
Vor Beginn aller Arbeiten mu� der Raum (K�che) entsprechend
aufger�umt, gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Eine Desinfektion des Waschbecken und der Anrichte ist unumg�nglich,
wenn vorher mit kontaminierten Waren z. B. mit rohen Eiern oder rohem Gefl�gel umgegangen
wurde. Die vor�bergehende Entfernung der Haustiere bzw. deren Schlafpl�tze ist
erforderlich!
Folgende Vorschriften gelten auch bei Marktbeschickung (f�r
Verkaufsst�nde, Verkaufsw�gen, etc.):
- Betriebsst�tten und Verkaufsautomaten sind so anzuordnen, zu entwerfen, zu bauen sauber
und instand zu halten, da� die Gefahr einer Kontamination (Verunreinigung) von Lebensmitteln und einer Einnistung
von Ungeziefer vermieden wird.
- Es gelten insbesondere folgende Anforderungen, falls erforderlich auch f�r
Verkaufsautomaten:
- Es m�ssen geeignete Einrichtungen (einschlie�lich Einrichtungen zum hygienischen
Waschen und Trocknen der H�nde, hygienischer Sanit�reinrichtungen und
Umkleidem�glichkeiten) - zumindest in unmittelbarer N�he - zur Verf�gung stehen, damit
eine angemessene Personalhygiene gew�hrleistet ist. - Da die Produkte der
ImkerInnen generell in Originalgl�sern angeboten werden, d�rfte die Einhaltung auch
dieses Punktes kein Problem sein. Tatsache ist, da� f�r Marktbetreiber, diesbez�glich
noch "einiges" zu investieren sein wird. F�r eine entsprechende H�ndereinigung
und hygienische Trocknung kann auch eine Waschgelegenheit im Vorraum eines �ffentlichen
WC oder einer Gastst�tte verwendet werden. Verkaufsfahrzeuge sind entsprechend zu
adaptieren, damit dies an Ort und Stelle m�glich ist.
b bis h) - die folgenden Punkte sind f�r
Verkaufsst�tten mit offenen, nicht verpackten Lebensmitteln
- Oberfl�chen
, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sind in einwandfreiem Zustand
zu halten und m�ssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein.
Dies erfordert die Verwendung glatter, waschbarer und nichttoxischer Materialien. - Niromaterial,
beschichtete Platten -
- Es m�ssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und erforderlichenfalls Desinfizieren
von Arbeitsger�ten und Einrichtungen vorhanden sein. - Marktst�nde
mit Verkauf offener Produkte wie Fleisch, Wurst... -
- Es m�ssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen von Lebensmitteln vorhanden sein
- Es mu� eine angemessene Warm- oder Kaltwasserversorgung vorhanden sein.
- Es m�ssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtungen zur hygienischen Lagerung und
hygienischen Beseitigung von (fl�ssigen und festen) gef�hrlichen und ungenie�baren
Stoffen und Abf�llen vorhanden sein.
- Es m�ssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Aufrechterhaltung und
�berwachung der geeigneten Temperaturbedingungen f�r die Lebensmittel vorhanden sein.
- Die Lebensmittel m�ssen so aufbewahrt sein, da� eine Kontaminationsgefahr vermieden
wird.
3.b.4
Abschnitt IV: Bef�rderung
- Transportmittel oder Beh�lter zur Bef�rderung von
Lebensmitteln m�ssen sauber und instand gehalten werden, damit die Lebensmittel vor
Kontamination gesch�tzt sind. Sie m�ssen so konzipiert und gebaut sein, da� eine
angemessene Reinigung und Desinfektion m�glich ist.
- a) Transportgef��e oder Beh�lter d�rfen zur Bef�rderung anderer G�ter nur
eingesetzt werden, wenn es dadurch nicht zu einer Kontamination der
Lebensmittel kommen kann. - Niemals in Honigtransport
.- oder Lagerkannen stark aromatisierte Produkte zwischenlagern!
b) entf�llt f�r Imker
- Werden in Transportmitteln oder Beh�ltern neben Lebensmitteln zus�tzlich andere
Waren bef�rdert oder werden verschiedene Lebensmittel gleichzeitig bef�rdert, so
sind die Erzeugnisse so voneinander zu trennen, da� das Risiko einer Kontamination
vermieden wird. - Zum Beispiel - offene, nicht verpackte Bl�tenpollen.
- Wurden Transportmittel oder Beh�lter f�r die Bef�rderung anderer Waren als
Lebensmittel oder die Bef�rderung verschiedener Lebensmittel verwendet, so sind sie
zwischen den einzelnen Ladevorg�ngen sorgf�ltig zu reinigen und
erforderlichenfalls zu desinfizieren, um das Risiko einer Kontamination zu vermeiden.
- Lebensmittel in Transportmittel oder Beh�ltern m�ssen so aufbewahrt und gesch�tzt
sein, da� eine Kontamination vermieden wird.
- Falls erforderlich, m�ssen Transportmittel oder Beh�lter, die zur Bef�rderung von
Lebensmitteln verwendet werden, so ausger�stet sein, da� die Lebensmittel auf einer
geeigneten Temperatur gehalten werden k�nnen. Sie m�ssen gegebenenfalls so konzipiert
sein, da� eine �berwachung der Temperaturen m�glich ist (z.B. bei Gelee Royale)
3.b.5 Abschnitt V:
Ger�tespezifische Anforderungen
Alle Gegenst�nde, Armaturen und Ger�te, mit denen
Lebensmittel in Ber�hrung kommen, m�ssen
a) sauber gehalten und
b) so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, da� das Risiko
einer Kontamination vermieden wird;
c) mit Ausnahme von Einwegbeh�ltern oder -verpackungen so gebaut,
beschaffen und instand gehalten sein, da� sie im Hinblick auf die beabsichtigte
Verwendung rein gehalten und erforderlichenfalls desinfiziert werden k�nnen;
d) so installiert sein, da� das unmittelbare Umfeld angemessen
gereinigt werden kann.
3.b.6 Abschnitt VI:
Lebensmittelabf�lle
- Lebensmittelabf�lle und andere Abf�lle d�rfen nicht in R�umen, in
denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, gesammelt werden, es sei denn, dies ist f�r den
ordnungsgem��en Betriebsablauf unvermeidbar.
- Lebensmittelabf�lle und andere Abf�lle m�ssen in verschlie�baren Beh�ltern gelagert
werden. Diese Beh�ltnisse m�ssen angemessen gebaut sein, in einwandfreiem Zustand
gehalten werden und leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein.
- Es sind geeignete Vorkehrungen f�r die Beseitigung und Lagerung von
Lebensmittelabf�llen und sonstigen Abf�llen zu treffen. Abfallager m�ssen so konzipiert
und gef�hrt werden, da� sie sauber und frei von Ungeziefer gehalten werden k�nnen und
Kontaminationen von Lebensmitteln, Ausr�stungen und Betriebsst�tten vermieden werden.
3.b.7 Abschnitt VII:
Wasserversorgung
Es mu� f�r eine ausreichende Trinkwasserversorgung gesorgt
sein. Trinkwasser ist zu verwenden, um zu gew�hrleisten, da� Lebensmittel nicht
nachteilig beeinflu�t werden. - Unter Trinkwasser versteht man Wasser, welches im
Sinne der Trinkwasserverordnung 1998, entsprechend untersucht wurde. Das verwendete Wasser
mu� wenigsten einer bakteriologischen Untersuchung mit Ortsbefund zugef�hrt werden. Die
Probenentnahme mu� von Personen einer befugten Untersuchungsanstalt gem�� � 42 LMG
1975 oder eines autorisierten Untersuchungslabors vorgenommen werden. Wird Wasser einem
Produkt zugesetzt, wie zum Beispiel bei der Meterzeugung, ist auch ein chemisch -
physikalischer Untersuchungsbefund erforderlich.
3.b.8 Abschnitt VIII:
Personalhygiene
- Besch�ftigte in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, haben ein
hohes Ma� an pers�nlicher Sauberkeit zu halten und m�ssen angemessene, saubere Kleidung
und gegebenenfalls Schutzkleidung tragen. Unter Schutzkleidung versteht man
eine Art "�berkleidung" damit man bei T�tigkeiten im unreinen Bereich nicht
die eigentliche Arbeitskleidung wechseln mu�.
Es mu� eine Selbstverst�ndlichkeit sein, da� beim Umgang mit Lebensmitteln im
Reinbereich:
 | eine saubere Arbeitskleidung (keine Stra�enkleidung), und |
 | sauberes Schuhwerk (keine Stra�enschuhe) getragen wird, sowie eine |
 | gr�ndliche H�ndereinigung durchgef�hrt wird (vor Arbeitsbeginn, nach dem
Toilettenbesuch, nach Arbeiten mit unreinen Gegenst�nden wie Abfallbeh�lter, usw.), und |
 | das Trocknen der H�nde mit Papiert�cher erfolgt, |
 | eine vollst�ndige Abdeckung von kleinen Wunden erfolgt |
- Personen, die an einer Krankheit leiden sowie Tr�ger von Ansteckungsstoffen sind, die
durch Lebensmittel �bertragen werden k�nnen, sowie Personen mit zum Beispiel infizierten
Wunden, Hautinfektionen, Geschw�ren oder Durchfall ist die Arbeit in Bereichen, in denen
Lebensmittel behandelt werden verboten, sofern auch nur die geringste M�glichkeit
besteht, da� Lebensmittel direkt oder indirekt mit pathogenen Mikroorganismen
kontaminiert werden.
3.b.9 Abschnitt IX:
Lebensmittelvorschriften
Rohstoffe oder Zutaten d�rfen von einem Lebensmittelunternehmen nicht angenommen
werden, wenn sie erwiesenerma�en oder aller Voraussicht nach mit Parasiten
- z.B. Bl�tenpollen mit Rankmaden der Wachsmotte, - pathogenen Mikroorganismen
- z.B. Produkte mit Eitererreger, - oder toxischen, verdorbenen - verschimmelter
Bl�tenpollen - oder fremden Stoffen - Honig in nicht entsprechenden Lagerkannen /
Rost, Fremdgeruch - derart kontaminiert sind, da� sie auch nach ihrer
normalen Vorbehandlung oder Verarbeitung nicht f�r den Verzehr geeignet sind.
Rohstoffe und Zutaten, die im Betrieb gelagert werden, sind unter
angemessenen Bedingungen aufzubewahren, damit Gesundheitsgef�hrdung verhindert wird und
Schutz vor Kontamination gew�hrleistet ist.
Lebensmittel, die behandelt, gelagert, verpackt, ausgelegt und bef�rdert werden,
sind vor Kontaminationen zu sch�tzen, die sie zum Verzehr ungeeignet oder
gesundheitssch�dlich machen bzw. derart kontaminieren, da� ein Verzehr in diesem Zustand
unzumutbar w�re. Insbesondere m�ssen Lebensmittel so aufbewahrt oder gesch�tzt werden,
da� das Risiko einer Kontamination vermieden wird.
Ungeziefer sind durch geeignete Verfahren zu kontrollieren und zu bek�mpfen.
Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die das Wachstum pathogener
Mikroorganismen oder das Entstehen von Giften f�rdern k�nnen, m�ssen bei entsprechenden
Temperaturen aufbewahrt werden - z.B. trockene und k�hle Lagerung des
Bl�tenpollens nach der Reinigung und Trocknung, lichtgesch�tzte und gek�hlte
Lagerung von Gelee Royale.... - die zu keiner Gef�hrdung der Gesundheit f�hren.
entf�llt bei Imkereibetriebe,
Gef�hrliche oder ungenie�bare Stoffe einschlie�lich Futtermittel - z.B. Honig mit
nachweisbaren R�ckst�nden von Tierbehandlungsmittel (Varroazide)- sind als solche
auszuweisen und in verschlossenen Beh�ltnissen zu lagern.
3.b.10 Abschnitt X: Schulungspflicht
Der Inhaber oder Gesch�ftsf�hrer eines Lebensmittelunternehmens,
darunter fallen auch wir Imker, hat zu gew�hrleisten, da� Personen, die mit
Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer T�tigkeit �berwacht und in Fragen der
Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden. - Nachweis des Besuches einer
Schulung in Fragen der Lebensmittelhygiene - Besuch eines Kurses f�r Honiggewinnung und
Rechtsbereich Studium der Schulungsmappe.
3.b.11 Abschnitt XI: Temperaturbedingungen
f�r die Lagerung,
Bef�rderung oder Anbieten zum Verkauf oder zur Lieferung
bestimmter Lebensmittel
Temperaturbedingungen f�r die Lagerung, Bef�rderung oder
Anbieten zum Verkauf oder zur Lieferung bestimmter Lebensmittel, die weder tiefgefroren
noch gefroren sind
Lebensmittel d�rfen nicht bei h�heren Temperaturen gelagert,
bef�rdert oder zum Verkauf
oder zur Lieferung an den Verbraucher angeboten werden, als bei
nachstehend angegebenen Temperaturen:
frisches Fleisch (einschlie�lich Faschiertes,
Wild, Gefl�gel, Innereien, Knochen 4 �C
Milch (roh und pasteurisiert) 6 �C dann, wenn nicht gem. Milchhygieneverordnung h�here
Temperaturen toleriert werden
Fische, Weichtiere und Krustentiere (roh) bei Temperaturen von schmelzendem Eis
Bei Imkereien ist unbedingt die gek�hlte, bzw. tiefgek�hlte
Lagerung von Gelee Royale einzuhalten.
 | Wird eine k�hle Lagerung wie z.B. f�r Bl�tenpollen, Propoliscreme empfohlen,
ist m�glichst eine Temperatur von 15 �C, maximal 18�C einzuhalten - |
Die neue Lebensmittelhygieneverordnung ist ein umfangreiches
Gesetzeswerk im Bereich des Lebensmittelverkehrs. Es sind damit alle Bereiche des
Inverkehrbringens eines Lebensmittels vom Verarbeiten bis zum Verkauf am Marktstand,
Verkaufswagen, Hofladen ...geregelt. Einen Teil der Punkte k�nnte man speziell f�r
Imkereien sicher unerw�hnt lassen, doch zum besseren Verst�ndnis ist es sinnvoll, auch
�ber den eigenen Bereich hinaus informiert zu sein.
Dem Sinn nach alle Bestimmungen in einen einzigen Satz zusammengefa�t:
"Es ist von der Gewinnung bis zum Verkauf alles zu vermeiden, wodurch ein
Lebensmittel nachteilig hygienisch beeinflu�t wird, um ein unbedenkliches und
genu�taugliches Lebensmittel zu gew�hrleisten".
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